Schlüsselzahlen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
A. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/ Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
B. Liste der Schlüsselzahlen
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. | Schlüsselzahl | |
1 | 01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinsen |
4 | 01.03 | Schutzbrille |
5 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
6 | 03 | Prothese/Orthese für die Gliedmaßen |
7 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
8 | 05.01 | Nur bei Tageslicht |
9 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... |
10 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
11 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
12 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
13 | 05.06 | Ohne Anhänger |
14 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
15 | 05.08 | kein Alkohol |
16 | 10 | Angepaßte Schaltung |
17 | 15 | Angepaßte Kupplung |
18 | 20 | Angepaßte Bremsmechanismen |
19 | 25 | Angepaßte Beschleunigungsmechanismen |
20 | 30 | Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
21 | 35 | Angepaßte Bedienvorrichtungen |
22 | 40 | Angepaßte Lenkung |
23 | 42 | Angepaßte(r) Rückspiegel |
24 | 43 | Angepaßter Fahrersitz |
25 | 44 | Anpassungen des Kraftrades |
26 | 44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
27 | 44.02 | (Angepaßte) handbetätigte Bremse |
28 | 44.03 | (Angepaßte) fußbetätigte Bremse |
29 | 44.04 | Angepaßte Beschleunigungsmechanismen |
30 | 44.05 | Angepaßte Handschaltung und Handkupplung |
31 | 44.06 | Angepaßte Rückspiegel |
32 | 44.07 | Angepaßte Kontrolleinrichtungen |
33 | 44.08 | Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
34 | 45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
35 | 46 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
36 | 50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) |
37 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
38 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
39 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) |
40 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm 3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
41 | 73 | Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
42 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)* |
43 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
44 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* |
45 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
|
46 | 78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
47 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
48 | 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. |
49 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz. |
50 | 79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
51 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
52 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
53 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
54 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
55 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
56 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt |
57 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
58 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
59 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
60 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel 95(01.01.12)]. |
61 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |
* Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
II) nationale Schlüsselzahlen
Lfd. | Schlüsselzahl | |
1 | 104 | Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
2 | 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
3 | 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
4 | 174 | Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
5 | 175 | Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 |
6 | 176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
8 | 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
9 | 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
10 | 180 | (weggefallen) |
11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
12 | 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: |
13 | 183 | Auflage zu den Klassen D, DE: |
14 | 184 | Auflagen:
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Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.